Pinkeln am Ostseestrand

Der Mensch hat unter den Weiten des Himmelszeltes nicht mindere Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe im Spülsaum der Ostsee.

Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 29.06.2023
(Az.: 83a OWi 739 Js 4140/23 jug)

Was war passiert?

Es war eine (vermutlich laue) Sommernacht, als die Natur den Betroffenen dieses Ordnungswidrigkeitenverfahrens rief. Kurz nach Mitternacht ging er jedenfalls am Strand an den Spülsaum und erleichterte sich mit dem Rücken zum Strand stehend in die Ostsee.

Es kam wie es kommen musste: Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes hatten eine schlaflose Nacht und beobachteten das Geschehen. Long story short: Gegen den Betroffenen wurde ein Bußgeldbescheid in Höhe von 60 € erlassen. Vorwurf: Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWiG.

Weil der Betroffene das nicht auf sich sitzen lassen wollte, hatte sich das Amtsgericht Lübeck mit dem Vorgang zu beschäftigen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der Betroffene hat den tatsächlichen Vorgang eingestanden. Das Amtsgericht hat die drei (!) Zeugen des Ordnungsamtes vernommen. Dabei hat es keinen Sachverhalt feststellen können, die den Vorwurf der grob ungehörigen Handlung rechtfertige.

Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Betroffene bei Dunkelheit oder im Restlicht der Uferbeleuchtung mehr als allenfalls schemenhaft für Dritte sichtbar war, sich auch niemand über derlei Vorgänge am Spülsaum beschwert hatte und die Mitarbeiter des Ordnungsamtes mit der Aufnahme des Vorgangs abgewartet hatten, bis der Betroffene sich ihnen wieder bekleidet zugewandt hatte, seien die Voraussetzungen einer grob ungehörigen Handlung nicht erfüllt. Das Pinkeln an sich reiche jedenfalls nicht:

Der Vorgang des Wasserlassens unter freiem Himmel außerhalb von Bedürfnisanstalten ist unter Beachtung üblicher Rücksichtnahmen und ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine grob ungehörige Handlung i.S.d.§ 118 Abs. 1 OWiG. Die grobe Ungehörigkeit ergibt sich nicht aus der Eignung zur Verletzung des Schamgefühls und nicht aus belästigenden Verunreinigungen oder belästigenden Gerüchen. (Randnummer 8)

Was gibt es sonst noch zu sagen?

Da sage noch jemand, Gerichtsentscheidungen seien nicht unterhaltsam oder lehrreich. Wir lernen aus einer banalen OWi-Sache jedenfalls Folgendes:

  • Mindestens eine Richterin (generisches Femininum) am Amtsgericht Lübeck im Jahr 2023 hatte eine literarische Ader, wie wir an der eingangs des Beitrags zitierten Stelle des Urteils unzweifelhaft erkennen.
  • Die Ostsee enthält offenbar 21.631 Kubikkilometer Brackwasser. (Randnummer 11)

Und was lernen wir aus diesem Beitrag?

Der Spülsaum ist die durch Anspülungen (beispielsweise Seegras, Muscheln und Schnecken, kleinen oder große Äste, etc. ) erkennbare Linie, die am Strand anzeigt, wie der Wasserstand in letzter Zeit war. Da der Spülsaum durch Wellengang regelmäßig etwas oberhalb der aktuellen Wasserkante im ruhigen Zustand verläuft, steht man dort zwar ziemlich nah am Wasser, aber ohne schon zwingend nasse Füße zu bekommen. Wer es noch genauer wissen will, kann mich gerne mal ansprechen, dann zeige ich ihr das – oder ihr schaut beispielsweise in der Wikipedia nach.

Nach dem Ostseesturmhochwasser 2023 (Wikipedia) konnte ein „Spülsaum“ allerdings auch schon mal so aussehen:

Bild von einem zerstörten Pflasterweg mit eingespülten Pflanzenresten, rechts davon Strand und weiter hinten noch hinter einem Schaukelgerüst gerade so erkennbar die Küstenlinie.

Nächster Beitrag